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Nicht verpassen: Erhöhung der MWST-Sätze per 01.01.24 Agieren statt reagieren - spart Nerven und Ressourcen

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Dieser Volksentscheid führt dazu, dass die MWST-Sätze ab 01. Januar 2024 erhöht werden. In diesem Artikel erhalten sie einen Überblick (nicht abschliessend), welche Anpassungen gemacht werden müssen.

Wer sich bereits jetzt auf die MWST-Erhöhung vorbereitet, kann viel Aufwand und Ärger sparen.

Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024
 

 Bis 31.12.2023Ab 01.01.2024
Standardsatz 7.7% 8.1%
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Sondersatz für Beherbergung 3.7% 3.8%

 
Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer Anpassung der Saldosteuer-Sätze (SSS):

SSS bis 31.12.2023SSS ab 01.01.2024
 0.1% 0.1%
 0.6% 0.6%
 1.2% 1.3%
 2.0% 2.1%
 2.8% 3.0%
 3.5% 3.7%
 4.3% 4.5%
 5.1% 5.3%
 5.9% 6.2%
 6.5% 6.8%

 
Aufgrund der MWST-Erhöhung besteht kein Sonderrecht die Abrechnungs-Methode vorzeitig zu ändern.
 
Für die Wahl des anwendbaren MWST-Satzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung /Lieferung massgebend. Leistungen, welche bis zum 31.12.23 erbracht werden, unterliegen dem aktuell geltenden MWST-Satz und alle Leistungen ab dem 01.01.24 den neuen Steuersätzen.
Falls Leistungen über das Jahr hinaus erbracht und nicht getrennt ausgewiesen werden, muss die Gesamtleistung zum neuen MWST-Satz abgerechnet werden.
 
Bei periodischen Leistungen (z.B. Softwarelizenzen) wird das Total pro Rata aufgeteilt. Beispiel Softwarelizenz vom 01.10.23 – 30.09.24 entspricht 3 Monaten zum aktuellen Satz und 9 Monate zum neuen Satz.
 
Bei Bauleistungen ist der Zeitpunkt der Arbeitsausführung vor Ort massgebend (Montage, etc.). Werden Aufträge in Arbeit per 31.12.23 fakturiert (Zwischenrechnung), unterliegt die bis zu diesem Datum erbrachte Leistung dem alten Steuersatz.
 
Ab dem 3. Quartal 2023 können die Leistungen zu neuen MWST-Sätzen deklariert werden. Eine bereits früher erbrachte Leistung zum neuen MWST-Satz kann im 3. Quartal korrigiert werden.
 
Wir empfehlen ihnen, das ERP-System baldmöglichst auf die Änderung anzupassen, damit keine Hektik Ende Jahr entsteht. Die Abrechnung der Leistungen, welche im Jahr 2023 erbracht werden sind per 31.12.2023 abzurechnen.
 
Was ist zu tun?

  • Anpassungen der Offert- und Rechnungsvorlagen
  • Anpassungen im Buchhaltungssystem (neue MWST-Codes)
  • Einkaufs- und Verkaufsverträge anpassen (auch Preislisten und Kassenquittungen)
  • Preise neu kalkulieren und Angebot anpassen

 
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.

Verfasser: Linda Bieri, Tatjana Röthlin

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