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Immobilienrecht

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 Anpassungen im Obligationenrecht (OR) und Zivilgesetzbuch (ZGB) verabschiedet, welche die Rechte von Bauherren und Immobilienkäufern bei Baumängeln verbessern. Am 19. April 2025 lief die Referendumsfrist unbenutzt ab. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 beschlossen, die Änderungen per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen.

Nachbesserungsrecht
Ab dem 1. Januar 2026 haben Käuferinnen von Neubauten sowie Bauherrinnen einen zwingenden Anspruch gegenüber der Verkäuferin oder dem Ersteller auf unentgeltliche Nachbesserung von Baumängeln (Art. 219a Abs 2 und Art. 368 Abs. 2bis revOR). Als Neubauten gelten Bauwerke, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch zu erstellen sind oder die weniger als zwei Jahre vor der Veräusserung neu erstellt worden sind. Dieses Nachbesserungsrecht kann vertraglich nicht wegbedungen werden.


Rügefrist
Die zweite wichtige Neuerung betrifft die Rügefrist beim Kauf von Immobilien und bei der Erstellung von Bauwerken. Während nach geltendem Recht Mängel "sofort nach der Entdeckung" zu rügen sind, sieht das revidierte OR eine Rügefrist von 60 Tagen vor, welche die Parteien vertraglich nicht verkürzen können. Diese Frist gilt sowohl für offensichtliche als auch für erst später entdeckte (sog. versteckte) Mängel.

Quelle: www.news.admin.ch/de/newnsb/VsBnhpbj-jkYJm1JmZZA8

Verfasser: Markus Reinle

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