Eine Sacheinlage (Einlage von Vermögenswerten wie Wertpapieren, Fahrzeugen, Liegenschaften, Patenten usw.) in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist im Gegensatz zu einer Bareinlage aus Sicht des steuerpflichtigen Einlegers oder der steuerpflichtigen Einlegerin eine entgeltliche und steuerbare Leistung, sofern die Übertragung nicht von der Steuer ausgenommen ist (Option vorbehalten). Bemessungsgrundlage ist der Anrechnungswert (Bilanz) der Einlage bei der übernehmenden Gesellschaft. Unter eng verbundenen Personen ist der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, massgebend, sofern nicht das Meldeverfahren angewendet wird.
Die Ausgabe oder Einräumung von Beteiligungsrechten hat keine Mehrwertsteuerfolgen für die übernehmende Gesellschaft.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist bei Sacheinlagen das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Meldeverfahren auf Gesuch hin freiwillig angewendet werden, sofern ein gewichtiges Interesse bejaht wird (Art. 38 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 104 MWSTV). Weitere Informationen können der MWST-Info Meldeverfahren entnommen werden.
Quelle: Homepage der ESTV