Im Falle der unterbliebenen Wahl des Verwaltungsrates während der Amtszeit hat zur Folge, dass ein gesetzliches vorgeschriebenes Organ fehlt, was zu einem Mangel in der Organisation führt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR). Dies kann für die Gesellschaft gravierende Folgen führen und sogar zur Liquidation der Gesellschaft führen.
Gemäss dem Obligationenrecht hat die Generalversammlung den Verwaltungsrat zu wählen, welches ein unübertragbares und unentziehbares Recht der Generalversammlung ist. Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, sind die Mitglieder des Verwaltungsrates auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen. Der Verwaltungsrat hat wiederum die Generalversammlung einzuberufen. Diese hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattzufinden. Beruft der Verwaltungsrat die Generalversammlung nicht fristgerecht ein, so kann er eine solche nicht mehr rechtskonform einberufen. In einem solchen Fall wäre ein Gericht für eine rechtsgültige Beschlussfassung anzurufen, sofern keine Revisionsstelle vorhanden ist und auch keine Universalsammlung abgehalten werden kann. Bei einer Universalversammlung müssen sämtliche Aktionäre der Gesellschaft anwesend sein.
Besonders bei Gesellschaften ohne Revisionsstelle und einer Vielzahl von Aktionären ist es von Bedeutung, dass der Verwaltungsrat die Generalversammlung ordnungsgemäss und fristgerecht einberuft und and dieser gewählt wird. Die Wahl ist im Protokoll der Generalversammlung festzuhalten.
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Verfasser: Marina Aebi, Thomas Raz